DienstleistungUmschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Voraussetzungen für die Anerkennung und die Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland

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Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis

Allgemeine Informationen

Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Fragen rund um den ausländischen Führerschein beantworten. Aufgrund des komplexen Themas können diese Informationen nur allgemeiner Art sein und können keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit bieten. Um genauere Auskünfte geben zu können, ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Bitte lassen Sie sich hierzu persönlich in der Führerscheinstelle beraten.

Habe ich mit meinem ausländischen Führerschein eine Fahrberechtigung in Deutschland?

Grundsätzlich hat man mit einer ausländischen Fahrerlaubnis ein halbes Jahr nach Wohnsitzbegründung in der Bundesrepublik Deutschland eine Fahrberechtigung. Danach ist eine deutsche Fahrerlaubnis notwendig. Bitte stellen Sie deshalb rechtzeitig (mindestens acht Wochen vor Ablauf der Fahrberechtigung) einen Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis, insbesondere wenn Sie die theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen müssen. Sollte es zu einer Erteilung nach Ablauf dieser Halbjahresfrist kommen, besteht in der Zwischenzeit keine Fahrberechtigung. Eine Verlängerung der Fahrberechtigung über das halbe Jahr hinaus, bis zur Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis, ist nicht möglich.

Ein Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis zu erleichterten Bedingungen kann nur bis zu drei Jahre nach Einreise in die Bundesrepublik gestellt werden. Danach ist die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis entweder nicht mehr möglich, oder bei den an sich prüfungsfreien Staaten nur mit theoretischer und praktischer Prüfung möglich.

Eine Fahrberechtigung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis besteht jedoch nur dann, wenn Sie diese rechtmäßig, das heißt während eines ständigen Aufenthaltes von mindestens 185 Tagen in dem jeweiligen Land erworben haben. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht in Deutschland keine Fahrberechtigung und die ausländische Fahrerlaubnis kann nicht umgeschrieben werden. Sollten Sie während Ihres Auslandsaufenthaltes in Deutschland angemeldet sein, muss der Auslandsaufenthalt glaubhaft über den gesamten Zeitraum nachgewiesen werden (in der Regel durch Arbeitsverträge, Mietverträge, Schulbestätigungen, Sozialversicherungsnachweise oder ähnliche Nachweise).

Wann besteht keine Fahrberechtigung?

Mit Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis haben Sie keine Fahrberechtigung, wenn

  • die ausländische Fahrerlaubnis bei einem Aufenthalt von weniger als 185 Tagen im Ausland erworben wurde
  • Sie lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind 
  • Ihnen die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist,
  • Ihnen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet haben 
  • Sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder Ihr Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

Habe ich eine Fahrberechtigung mit dem Internationalen Führerschein?

Eine Fahrberechtigung haben Sie nur mit dem internationalen Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein. Der Internationale Führerschein ist nur eine Art "Übersetzung" der nationalen Klassen auf internationale Standards. Eine Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis kann jedoch nur aufgrund eines nationalen Führerscheins erfolgen.

Was passiert mit meinem ausländischen Führerschein?

Bei Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis muss der ausländische Führerschein eingezogen werden. Der Führerschein verbleibt bei der Fahrerlaubnisbehörde. Bei EU-/EWR-Staaten oder bei Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Rückführabkommen geschlossen hat, werden die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an das jeweilige Ausstellungsland zurückgeschickt.

Muss ich bei der Umschreibung irgendwelche Prüfungen machen?

Die Notwendigkeit, Prüfungen abzulegen, hängt von dem jeweiligen Staat ab, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Bei einigen Ländern ist die Ablegung von Prüfungen notwendig, andere ausländische Fahrerlaubnisse können prüfungsfrei umgeschrieben werden (siehe Anlage 11 zur FeV am Ende dieser Erläuterungen).

Wie kann ich meine ausländischen Fahrerlaubnis umschreiben lassen und welche Prüfungen muss ich ablegen?

Im Fahrerlaubnisrecht unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Gruppen von Staaten, in denen die ausländischen Fahrerlaubnisse ausgestellt wurden.

  1. EU-/EWR-Staaten (EU-Staaten = Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern; EWR-Staaten = Island, Liechtenstein, Norwegen)

Mit rechtmäßig erworbenen EU- beziehungsweise EWR-Fahrerlaubnissen, die zeitlich unbefristet erteilt wurden, dürfen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen geführt werden. Eine Umschreibung ist dann nicht vorgeschrieben. 

      2.  Anlage 11-Staaten

Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein zwischenstaatliches Abkommen über erleichterte Bedingungen zur Fahrerlaubnisumschreibung geschlossen hat. Diese zwischenstaatlichen Abkommen können hinsichtlich Prüfungsumfang (prüfungsfrei, theoretische und/oder praktische Führerscheinprüfung) und Klassenumfang (alle Klassen oder nur Klasse B) variieren. Sollten die erleichterten Umschreibebedingungen nur für eine Klasse gelten, sind zur Umschreibung der anderen Klassen die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Umschreibung aus Drittstaaten zu erfüllen.

Staatenliste Anlage 11 FeV

     3. Drittstaaten

Alle anderen Staaten, die nicht unter die EU-/EWR-Staaten oder Anlage 11-Staaten fallen. Führerscheine aus diesen Staaten werden in Deutschland nur nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben. Es entfallen allerdings die Pflichtausbildungsstunden in einer Fahrschule.

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